Das DPG-Pfandsystem
Voraussetzung für die Teilnahme der Einweggetränkeverpackungen am Pfandsystem ist ihre Kennzeichnung mit dem DPG-Pfandzeichen und einem gültigen EAN-Code.
Bei allen Einweggetränkeverpackungen, mit denen der Handel ab dem 1. Mai 2006 beliefert wird, muss die DPG-Markierung gemeinsam mit einem neuen EAN-Code direkt auf der Verpackung beziehungsweise dem Etikett aufgebracht sein. Importeure oder Inverkehrbringer von Kleinmengen können die Verpackung nachträglich mit einem DPG-Aufkleber kennzeichnen.
Pfandkontoführer ist der Abfüller als Erstinverkehrbringer. Er erhält neben dem Warenpreis vom Handel das Verpackungspfand. Nach Rücknahme der leeren Gebinde gleichen die Händler ihre Pfandforderungen selbst oder unter Zuhilfenahme eines Dienstleisters mit den Abfüllern aus.
Seinen Anspruch auf Erstattung belegt der Händler mit dem im Rücknahmeautomaten oder – bei manueller Rücknahme – nachträglich in einem Zählzentrum erzeugten Datensatz.
Die Aufgabe der Pfandkontoführung obliegt dem Abfüller, jedoch kann dieser sich eines Dienstleisters bedienen, der für ihn die eingehenden Pfandforderungen prüft und in seinem Namen auszahlt. Auch die Händler können sich hinsichtlich der Pfandforderungen eines Dienstleisters bedienen. Das ist der Forderungstellerdienstleister. Der Dienstleister bereitet die Zähldaten aus Automaten oder Zählzentren auf, prüft und verarbeitet diese und generiert aus diesen Daten die Pfandforderungen an die Abfüller oder deren Dienstleister. Zusätzlich übernimmt der Dienstleister das Management der Pfandgelder.
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