Vorgaben
Seit dem 1. Januar 2003 gilt in Deutschland die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen.
Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung am 28. Mai 2005 sind Abfüller und Vertreiber, die Getränke in nicht ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter in Verkehr bringen, verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 25 Cent von ihrem Abnehmer zu erheben.
Seit dem 1. Mai 2005 gilt die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen folgender Getränkebereiche:
Bier
- Biermischgetränke (z.B. Bier mit Cola oder Limonade)
- aromatisiertes Bier
- alkoholfreies Bier
Wassergetränke
- Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwasser, mit und ohne Kohlensäure
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure
- Cola und Limonadengetränke
- Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser
- Sportgetränke, Energy-Drinks mit Kohlensäure
- Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure
Pfandpflichtig sind ab 1. Mai 2006 darüber hinaus:
- Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure
- alkoholhaltige Mischgetränke (so genannte Alkopops)
Keine Pfandpflicht besteht für:
- Fruchtsäfte und Fruchtnektargetränke,
- Gemüsesäfte und Gemüsenektargetränke,
- Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen,
- diätetische Getränke im Sinne der Diätverordnung §1 Abs. 1,
- Wein und Spirituosen.
Einweggetränkeverpackungen, die gemäß §8 (2) VerpV als ökologisch vorteilhaft anerkannt und demnach nicht pfandpflichtig sind:
- Getränkekartonverpackungen (Block- und Giebelverpackung)
- Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutelverpackungen
- Folien-Standbodenbeutel
Die VerpackV zum Download als PDF-Datei finden Sie auf der Internetseite des BMU:

