Infothek
Fragen und Antworten
Sie haben Fragen zur Vollständigkeitserklärung? Oder Sie möchten wissen, welche Konsequenzen die 5. Novelle der Verpackungsverordnung für Sie als Verpflichteten hat? Hier finden Sie die Antworten.
Alle anzeigen / Alle verstecken
-
Welchen Zweck hat die Verpackungsverordnung?
-
Die Verpackungsverordnung basiert auf dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und berücksichtigt die europäischen Richtlinien zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen. Ziel der Verordnung ist die Vermeidung bzw. Reduzierung von Verpackungsabfällen und die Schonung der natürlichen Ressourcen.
-
Was bedeutet „5. Novelle“ der Verpackungsverordnung?
-
Darunter ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, die im Januar 2009 in Kraft getreten ist, zu verstehen.
-
Wen betrifft die Verpackungsverordnung?
-
Alle Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen und Umverpackungen haben die Verpackungsverordnung zu beachten.
-
Wann ist die „5. Novelle“ in Kraft getreten?
-
Die Novelle ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Regelungen im Bereich Pfand für diätetische Getränke traten am 1. April 2009 in Kraft.
-
Was ist eine Vollständigkeitserklärung (VE)?
-
Eine VE stellt einen Nachweis über die im Kalenderjahr vom Hersteller / Vertreiber in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufsverpackungen dar und ist zum 1. Mai eines Kalenderjahres bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen. Die Angaben sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und mittels elektronischer Signatur zu bescheinigen. Die Mengendaten werden vom Erstinverkehrbringer unter www.ihk-ve-register.de in eine Datenbank übertragen, von der zuständigen IHK freigeschaltet und stehen ausschließlich den Kontrollbehörden zur Verfügung.
-
Wer muss die Vollständigkeitserklärung (VE) erstellen und hinterlegen?
-
Grundsätzlich ist derjenige verpflichtet, die VE zu erstellen und zu hinterlegen, der Verkaufsverpackungen, die für den privaten Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen bestimmt sind, erstmals in Verkehr bringt. Sofern eine Abgabe der VE erforderlich ist, ist diese vom Erstinverkehrbringer unter www.ihk-ve-register.de digital zu übermitteln.
Bei Serviceverpackungen sind dies die Vertreiber, die erstmals die Verpackung mit Ware befüllen, soweit sie die Beteiligungspflicht nicht auf den Hersteller oder Vorvertreiber delegiert wurde.
Erstinverkehrbringer, die daneben Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen (§ 7 VerpackV), müssen auch die Angaben über die Erfüllung der Verwertungsanforderungen in der VE aufnehmen.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Teilnahme an einer Branchenlösung im Formular der VE sowohl Angaben zu den Mengen als auch zur verantwortlichen Person, die für die Hinterlegung des Mengenstromnachweises verantwortlich ist, zu machen. Soweit Sie als Kunde an unserer Branchenlösung teilnehmen, ist dies die „DSD GmbH“.
-
Welche Inhalte hat die Vollständigkeitserklärung (VE)?
-
Inhalt und Umfang der Vollständigkeitserklärung ergeben sich aus § 10 VerpackV. Insbesondere sind dies Materialart und Masse aller Verkaufsverpackungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden, unterteilt nach:
- Beteiligung an dualen Systemen (§6 (1) VerpackV)
- Teilnahme an Branchenlösungen (§6 (2) VerpackV)
- Lieferungen an nicht private Endverbraucher wie Großgewerbe und Industrie (§7 VerpackV)
-
Hat jeder Erstinverkehrbringer eine Vollständigkeitserklärung (VE) zu erstellen?
-
Die Regelung zur Abgabe der VE richtet sich nach einer Mengenstaffelung.
Die testierte Vollständigkeitserklärung ist jährlich abzugeben, wenn folgende Verpackungsmengen überschritten werden:
Glas > 80.000 kg/Jahr oder PPK > 50.000 kg/Jahr oder Sonstige* > 30.000 kg/Jahr (*Aluminium, Kunststoff, Verbunde, Weißblech)
Sobald eine dieser Grenzen überschritten wird, ist eine VE für alle Verpackungsmaterialien abzugeben! Liegen die Jahresmengen unterhalb dieser Mengen, so ist die Vollständigkeitserklärung lediglich auf Verlangen der Behörde abzugeben.
-
Muss die Vollständigkeitserklärung (VE) erstellt werden, auch wenn man unterhalb der Mengenstaffelung ist?
-
Die regelmäßige Erstellung der VE ist nicht erforderlich, sofern die Jahresmengen unterhalb der Mindestmengen pro Fraktion liegen. Allerdings müssen die Daten zur Erstellung jederzeit vollständig zur Verfügung stehen, da die Behörde die VE anfordern kann. Wichtig ist, dass der Erstinverkehrbringer alle Daten ordnungsgemäß führt.
-
Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen, die auf Verlangen der Behörden keine Vollständigkeitserklärung vorlegen?
-
Erfolgt die notwendige Abgabe der VE nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verlangt werden. Die VE ist nachträglich zu erstellen, so dass keinerlei Nutzen durch Verweigerung entsteht.
-
Entspricht die Vollständigkeitserklärung (VE) dem DSD-Testat?
-
Nein. Mit Vorlage des zwischen dem Kunden und DSD vertraglich vereinbarten Testats sollen die vom Kunden in der Jahresabschlussmeldung gemachten Angaben im Hinblick auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt werden.
Die vom Verordnungsgeber vorgegebene Vollständigkeitserklärung umfasst dagegen die Angaben sämtlicher in Verkehr gebrachten Verpackungen, die bei privaten und gewerblichen Endverbrauchern anfallen.
Bezüglich des Prozederes zur Vollständigkeitserklärung erhalten Sie auf der Seite www.ihk-ve-register.de weitere Informationen.
-
Muss die Vollständigkeitserklärung (VE) unaufgefordert abgegeben werden?
-
Ja, die Vollständigkeitserklärung muss fristgerecht jeweils zum 01. Mai für das Vorjahr eingereicht werden. Die Daten werden vom Erstinverkehrbringer direkt in die Datenbank gespielt und formal geprüft. Eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen ist im Vorfeld erforderlich.
-
Gibt es ein Formblatt zur Vollständigkeitserklärung (VE)?
-
Nein, da es sich um ein rein elektronisches Verfahren handelt.
-
Wie sieht der Datenschutz mit Bezug auf die Vollständigkeitserklärung (VE) aus?
-
Die regional zuständige IHK veröffentlicht auf einer Internetplattform des DIHK nur die Namen, die Postleitzahl sowie das Bundesland der Unternehmen, die eine VE abgegeben haben. Weitere Informationen sind für Dritte nicht zugänglich. Einzig die Kontrollbehörden der Länder/Kommunen haben im Zuge ihrer Vollzugsmacht Einsicht in die VE.



