ALLGEMEINES ZUM VERPACKUNGSGESETZ (VERPACKG)

Am 12.07.2017 wurde das neue Verpackungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I vom 12.07.2017, S. 2234 ff.). Das Gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Es gibt nach dem 01.01.2019 keine Übergangsregeln. Die Vorschriften über die Errichtung der Zentralen Stelle und die Übergangsvorschriften sind bereits am 13.07.2017 in Kraft getreten.

Ja. Die Systeme haben sich nach wie vor an der gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die gemeinsame Stelle ist zuständig für die Aufteilung der Entsorgungs- und Nebenkosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle ermittelten Marktanteile, koordiniert und legt Einzelheiten zu den Auschreibungen fest, benennt die Systemprüfer und koordiniert die gesetzlich vorgeschriebenen Informationsmaßnahmen der Systeme.

Nein. Die Aufgaben der Clearingstelle, nämlich die Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile der Systeme, werden  von der Zentralen Stelle übernommen.

VERPACKUNGSARTEN

Alle mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (inkl Versand- und Serviceverpackungen) und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Laut amtlicher Begründung zu § 3 Abs. 8 VerpackG gilt die "allgemeine Verkehrsanschauung" in einer Ex-ante Betrachtung, d. h. sofern "Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbraucher anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich bei einem System anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten."

Die Verpackungsart wird nicht nach der tatsächlichen Anfallstelle qualifiziert, sondern es kommt darauf an, wo die Verpackung typischerweise anfällt. D. h. bei einer Verpackung muss es sich entweder um eine Verkaufsverpackung oder um eine Umverpackung oder um eine Transportverpackung handeln.

Ja, allerdings erfolgte eine Anpassung an die Formulierung in der EU RiLi 94/62/EG Verpackungsrichtlinie. Eine Umverpackung ist als eine Verpackung definiert, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten wird oder der Bestückung der Regale dient.

Nein. Sobald Umverpackungen nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, gelten sie als systembeteiligungspflichtige Verpackung und können nicht im Handel zurückgegeben werden. Eine Umverpackung ist eine Verpackung, die eine bestimmte Anzahl Verkaufseinheiten enthält und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten wird oder zur Bestückung der Verkaufsregale dient. D. h. wenn für eine Verpackung gilt, dass sie typischerweise an den Endverbraucher übergeben wird, wird sie als Verkaufsverpackung eingestuft. Die Art der Verpackung hängt also nicht allein vom Anfallort/von der Anfallstelle ab, sondern von einer vorab festgelegten Einordnung, wo die Verpackung typischerweise anfällt.

Nein. Sofern die Verpackung typischerweise nicht an den Endverbraucher übergeben wird und daher im Laden verbleibt, ist sie nicht systembeteiligungspflichtig.

Versandverpackungen sind gemäß VerpackG als Verpackungen, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, zu qualifizieren. Fallen die Versandverpackungen beim privaten Endverbraucher an, sind sie systembeteiligungspflichtig (z. B. über Online-Shopping etc.).

VERPFLICHTETE

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen  haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen, z. B. dem Grünen Punkt, zu beteiligen.

Nein. Jeder gewerblich tätige Verkäufer (auch Online-Händler) ist verpflichtet.

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.

ZENTRALE STELLE VERPACKUNGSREGISTER (ZENTRALE STELLE)

Details zu den Aufgaben und zur Organisation der Zentralen Stelle sowie weitergehende Informationen sind auf der Website www.verpackungsregister.org zu finden.

Ja, da ihr aufgrund der Beleihung zum 01.01.2019 Hoheitsrechte übertragen werden, gilt sie gemäß § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, somit als Behörde.

Die Zentrale Stelle hat ihre Arbeit zum 01.01.2019 aufgenommen. www.verpackungsregister.org.

Details zu den Aufgaben und zur Organisation der Zentralen Stelle sowie weitergehende Informationen sind auf der Website www.verpackungsregister.org zu finden.

REGISTRIERUNG UND DATENMELDUNGEN

Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen der Registrierungsdaten sind dort ebenfalls unverzüglich zu hinterlegen.

Folgende Angaben sind bei der Registrierung u. a. zu machen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Die Onlineregistrierung ist laut Verpackungsgesetz vorgeschrieben, die Inhalte der Registrierung ebenfalls.

Jeder Hersteller wird nach erfolgter Registrierung online gestellt.

Nein. Die Beteiligung der Verpackungen bei einem System erfolgt nach der Registrierung.

Ja. Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Registrierungsnummer;
  2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  3. Name des Systems bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
  4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden.

Im Übrigen sind erstmalig die für das Jahr 2019 bei einem System beteiligten Mengen ab dem 01.01.2019 unverzüglich der ZS zu melden, auch wenn der Beteiligungsvertrag bereits in 2018 abgeschlossen wurde.

Unverzüglich heißt laut § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Verzögern“. Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns und ist nicht mit „sofort“ gleichzusetzen. Der Betreffende hat also noch eine angemessene Bedenkzeit, die allerdings nach den Umständen verschieden lang ist.

VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG (VE)

In Bezug auf die Verpflichteten zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung gibt es keine Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Verpackungsverordnung. Jeder, der die Mengenschwellen überschreitet, ist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung verpflichtet.

Die Bagatellgrenzen haben sich nicht geändert. Jeder, der mehr als

  • 80 t Glas,
  • 50 t PPK,
  • 30 t LVP

im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht hat, ist verpflichtet.

Ja, wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommene systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind in der Vollständigkeitserklärung separat zu erklären und die Erfüllung der gesetzlich geforderten Verwertung ausdrücklich zu bestätigen.

Die Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung hat sich vom 1. Mai auf den 15. Mai verschoben. Die VE muss bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden, nicht mehr wie bisher bei der IHK.

Ausschließlich bei der Zentralen Stelle offiziell registrierte Prüfer, die in einem entsprechenden Register online veröffentlicht werden. Dies gilt bereits für die bis zum 15.05.2019 abzugebende VE für das Jahr 2018.

Stand 28. Juli 2017
Alle Angaben ohne Gewähr.