Zum 1.7.22 wird nach VerpackG die Registrierungspflicht auf alle Verpackungsarten erweitert. Was muss ich als Hersteller verpackter Waren dann im Verpackungsregister LUCID zusätzlich noch registrieren?

Die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sieht die Erweiterung der Registrierungspflicht auf alle Verpackungsarten in LUCID zum 1. Juli dieses Jahres vor.

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Damit werden auch die nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erfasst. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) schaltet dafür das LUCID-Register ab 5. Mai 2022 frei.

 

Wichtig, es werden keine Mengen zu melden sein, lediglich ist anzugeben, welche Verpackungsart(en) erstmalig in Verkehr gebracht wird/werden:

 

  • Serviceverpackungen (auch bei Delegation auf die vorgelagerte Vertriebsstufe)
  • Transportverpackungen, die beim Handel oder Großhandel anfallen
  • Gewerbe- und Industrieverpackungen, die beim industriellen Endverbraucher anfallen
  • nach §7 Absatz 5 VerpackG systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • nach §31 VerpackG pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

 

Die ZSVR bietet mit dem

 

wichtige Hilfestellungen an.

 

Hinweis der Zentralen Stelle: Wer im Übrigen schon in LUCID registriert ist, ergänzt dort die zusätzlich geforderten Angaben im Rahmen einer Änderungsregistrierung.

 

Zur Änderungsregistrierung und zu den Themen „Erklärung der neuen Pflichten“ sowie zum „neuen Registrierungsprozess“ wird die ZSVR in den kommenden Wochen neue Erklärfilme online zur Verfügung stellen.

 

Der Grüne Punkt leistet keine Rechtsberatung. Die vorliegenden Informationen sind ohne Gewähr.