PPWR – die Europäische Verpackungsverordnung
Verpackungen schützen das Produkt vor Verderb und machen es transportfähig, doch sie verbrauchen wertvolle Ressourcen und verursachen Abfall. Um die Umweltauswirkungen zu begrenzen, hat die Europäische Union die PPWR erlassen. Wir erklären Ihnen, was sie bedeutet und was Sie beachten müssen.

Europa verbraucht große Mengen an Verpackungen. Rechnerisch sind es 186 Kilogramm je Bürgerin und Bürger der Europäischen Union. Und der Verbrauch nimmt zu: Bis 2030 soll der Verbrauch um 19 % zulegen, bei Kunststoffverpackungen sind es sogar 46 % Zuwachs. Damit verbunden ist ein hoher Verbrauch von Energie und Rohstoffen - und am Ende bleiben große Mengen Verpackungsabfälle, die sinnvoll genutzt werden sollen.
Auf diese Herausforderungen reagiert die Europäische Union mit der “Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)”, zu Deutsch “Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle”. Sie befasst sich mit allen Arten von Verpackungen und hat zum Ziel, den Verbrauch von Verpackungen zu begrenzen, die Wiederverwendung zu fördern und Recycling und Kreislaufwirtschaft von Verpackungen voranzubringen - unter anderem.
Die PPWR ist als Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 12. August 2026 gültig und rechtlich verbindlich, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedsstaaten.
Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Regelungen der PPWR und welche Auswirkungen sie auf Sie hat.
Regelungsfelder – welche Themen packt die PPWR an?
Die PPWR will Grundregeln für die erweiterte Produktverantwortung (EPR) festlegen, die in der gesamten EU einheitlich gelten. Für die Industrie bringt das Vorteile mit sich: Statt für jeden Mitgliedstaat gesonderte Regeln beachten zu müssen, vereinfacht die Vereinheitlichung das Geschäft spürbar.
Daneben regelt die PPWR teilweise sehr detailliert, welchen technischen Grundbedingungen Verpackungen entsprechen müssen. So müssen Verpackungen künftig recyclingfähig gestaltet und möglichst aus Rezyklaten hergestellt sein.
Die PPWR deckt folgende technischen und administrativen Aspekte ab:
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen und Definitionen (Art. 1 bis 4)
Was ist eigentlich eine Verkaufsverpackung und was eine Transportverpackung? Was zählt zur Verpackung und was zum Produkt? Und wer muss sich darum eigentlich kümmern?
Die PPWR legt einheitliche Definitionen für all diese Fragen fest und sie handhabt einiges auch anders, als es bisher gehandhabt wurde.
Beispiel Kaffeekapseln
Kaffeekapseln (genauer definiert als „Getränkesystemkapseln“), die nach Gebrauch nicht leer sind, galten vor der PPWR nicht als Verpackung. Sie mussten daher auch nicht am dualen System teilnehmen und gehörten nach Gebrauch in den Restmüll. Die PPWR ändert das: Kaffeekapseln gelten künftig als Verpackungen, egal, ob sie den Kaffeesatz noch enthalten oder nicht. Das gilt übrigens auch für Kaffeepads und Teebeutel.

Wer gilt als Hersteller? (Art. 3)
Jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der unabhängig von der Verkaufsmethode in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem (unbefüllte) Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen oder verpackte Produkte in anderen als den zuvor genannten Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellt.
Gleiches gilt für Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, die in einem Mitglied- oder Drittstaat niedergelassen sind und direkt Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend beliefern.
Hersteller ist auch, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere vorgenannte Person ist Hersteller.
Hersteller sind i. d. R. verantwortlich für die Erfüllung der PPWR-Anforderungen, also etwa die Systembeteiligung.
Freier Warenverkehr (Art. 4)
Verpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen (siehe auch EU-Konformitätserklärung).
Nationale Nachhaltigkeits- oder Informationsanforderungen, die über diese Verordnung hinausgehen, dürfen den freien Warenverkehr nicht behindern.
Damit erhalten die Mitgliedstaaten einen begrenzten Gestaltungsspielraum. Das soll den freien Warenverkehr im einheitlichen Binnenmarkt aber nicht einschränken.
Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
Verpackungen sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe auf ein Minimum reduziert ist. Dies beinhaltet auch das Vorhandensein oder die Entstehung von Mikroplastik. Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung gefährlicher Stoffe zu beschränken, wenn sie das Recycling von Materialien behindern. Ferner gilt für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom nach wie vor ein bereits seit Jahren zu beachtender, kumulativer Grenzwert von 100 mg/kg.
Unbeschadet der Beschränkungen in anderen Regelwerken wie beispielsweise der REACH-Verordnung, dürfen Verpackungen, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen, keine per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in bestimmten Konzentrationen enthalten. Verpackungen, welche die in der Verordnung genannten Grenzwerte überschreiten, dürfen ab August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden..
Recyclingfähige Verpackungen (Art. 6)
2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die als recyclingfähig eingestuft sind. Dies bedeutet die Einhaltung von recyclinggerechten Gestaltungskriterien (DfR-Kriterien), die 2035 noch um das technische Kriterium “Recycling at Scale” (RaS) erweitert werden.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass durch die jeweils in Betrieb befindlichen Sammel-, Sortier- und Verwertungsinfrastrukturen die Verpackungen auch tatsächlich “in großem Maßstab recycelt” werden. Konkret nennt die PPWR hier eine Recyclingquote auf Unionsebene von mindestens 55 % für die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten 12 Kategorien (verschiedene Kunststoffe, PPK, Flüssigkeitskartons, Metalle, Glas und andere Materialien). Für Holzverpackungen gelten 30 %.
Eine Verpackung gilt als recyclingfähig, sofern sie
- für die stoffliche Verwertung konzipiert ist,
- wirksam und effizient getrennt gesammelt und in bestimmte Abfallströme sortiert werden kann,
- ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt ist und
- die aus ihr erzeugten Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität sind, um Primärrohstoffe ersetzen zu können.
Leistungsstufen und Verbote
Abhängig vom Grad der Recyclingfähigkeit unterscheidet die PPWR unterschiedliche Leistungsstufen, wobei 70 % die Grenze bilden, von der an eine Verpackung überhaupt als recyclingfähig angesehen wird.
Ab 2030 werden nicht recyclingfähige Verpackungen verboten, d.h. alle Verpackungen, die nicht den Leistungsstufen A, B oder C entsprechen und damit zu weniger als 70 % recycelbar sind, werden als technisch nicht recyclingfähig angesehen und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Hier die ab 2030 sukzessive steigenden Quoten und Zeitpläne:
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7)
Kreislaufwirtschaft bedeutet, Rohstoffe im Kreislauf zu führen. Statt sie also für eine einmalige Nutzung aus der Erdkruste zu fördern und am Ende zu entsorgen, werden sie immer wieder zur Herstellung neuer Produkte verwendet. Produkte werden statt aus fossilen Rohstoffen aus zirkulären Rohstoffen hergestellt. Das gilt natürlich auch für Verpackungen. Bei einigen Verpackungsmaterialien, zum Beispiel Glas und zum Teil auch Metallen, ist das nichts Neues. Der Einsatz von sogenannten Rezyklaten in Kunststoffverpackungen aber ist verschwindend gering. Das will die PPWR ändern und schreibt daher erstmals Rezyklateinsatzquoten für Verpackungen vor.
Auch zu diesen Vorschriften sind Details noch nicht vollständig bekannt bzw. entschieden. Bis Ende 2026 wird die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte zu Berechnungs- und Nachweismetholden erlassen.
Zudem wird die Kommission abwägen, ob die Zielvorgaben in dieser Form realistisch sind. Bis 1. Januar 2028 wird sie prüfen, ob Abweichungen aufgrund von Verfügbarkeit, Sicherheitsrisiken oder überhöhten Preisen mittels delegiertem Rechtsakt vorzunehmen sind.
Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei EPR-Entgelten möglich (ab ca. Mitte 2028).
Folgende Kunststoffverpackungen sind von den Zielvorgaben für den Rezyklateinsatz ausgenommen:
- Verpackungen für Medizinprodukte, Baby-/Kindernahrung,
- kompostierbare Kunststoffverpackungen,
- Kunststoffverpackungen mit Lebensmittelkontakt, bei denen durch Migration Gesundheitsgefahren für den Menschen zu befürchten sind (Nicht-Einhaltung der EC 1935/2004),
- Verpackungen mit Kunststoffanteil < 5 %.
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8)
Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen.
Abhängig vom Ergebnis kann es einen Gesetzentwurf geben, in dem
- Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
- Zielvorgaben für die Verwendung solcher Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und
- optional die Anerkennung biobasierter Rohstoffe bei der Berechnung der Rezyklatanteil
festgelegt werden.
Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
Kompostierbare Verpackungen sollen nur eingesetzt werden, wo sie für die Kreislaufwirtschaft sinnvoll sind, außerdem müssen sie spezifische Standards erfüllen, um sicherzustellen, dass sie in industriellen Kompostieranlagen effizient abgebaut werden können. Hierzu sollen bis zum 12. Februar 2026 auf Betreiben der Kommission entsprechende technische Spezifikationen bzw. harmonisierte Normen erarbeitet werden.
Ab dem 12. Februar 2028 müssen
- nicht entleerbare, durchlässige oder aufweichende Getränkebeutel z.B. für Tee oder Kaffee sowie nicht restentleerte Einzelportionsverpackungen für Tee, Kaffee- und andere Getränke,
- Klebeetiketten, die an Obst und Gemüse angebracht sind,
unter industriell kontrollierten Bedingungen in Bioabfallbehandlungsanlagen kompostierbar und - sofern national gefordert - auch für Heimkompostierung geeignet sein. Umgekehrt sind diese Verpackungen von den Vorgaben des Artikel 6 zur Recyclingfähigkeit ausgenommen.

Mitgliedsstaaten können national fordern, dass
- Getränkesystemkapseln (sofern nicht aus Metall) sowie leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen kompostierbar sein müssen,
- Bestandsschutz für vor Anwendung PPWR, d. h. vor 12. August 2026, eingeführte kompostierbare Verpackungen gilt.
Für alle anderen als die oben genannten Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren oder anderen biologisch abbaubaren Materialien gelten ab Februar 2028 die uneingeschränkten Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Ferner dürfen sie die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtigen.
Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
Die PPWR legt ebenfalls Vorgaben zur Verpackungsminimierung ab 2030 fest. Hierzu zählt die Reduktion von Gewicht und Volumen auf ein Minimum, d. h.
- ein Verbot von Verpackungen, die nur darauf abzielen, „das wahrgenommene Volumen des Produkts zu erhöhen“, insbesondere Doppelwände, doppelte Böden und unnötige Schichten (allerdings Bestandsschutz für diverse EU-geschützte Marken).
Wobei auf Betreiben der Kommission bis zum 12. Februar 2027 durch die europäischen Normungsorganisationen ggf. detaillierte Standards zur Ermittlung (z. B. Leeraumanteile, Wandstärken) erarbeitet werden sollen.
Ab 2030 gilt auch ein Verbot für übermäßige Verpackungen, sogenannte ‚Mogelpackungen‘ (Art. 24 mit Rückgriff auf Art. 10).
Um-, Transportverpackungen oder für Verpackungen für den elektronischen Handel (Versandverpackungen), die an Endvertreiber oder Endverbraucher geliefert werden, gilt
- Leerraumanteil ≤ 50 % (Raum zwischen primärer Verkaufsverpackung und Sekundärverpackung),
- bis Februar 2028 Erlass delegierter Rechtsakte zur Bemessung,
- gilt nicht für Primärverpackungen (aber Verbot von „Mogelpackungen“).
Ausgenommen von der 50 %-Grenze sind Verkaufsverpackungen, die gleichzeitig als Versandverpackungen eingesetzt werden (da Entfall einer zweiten Verpackung) sowie Mehrwegverpackungen.
Wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11 i. V. m. Art. 29)
Die Wiederverwendung von Verpackungen ist eine wichtige Maßnahme, um Verpackungsabfall zu vermeiden. Dabei gibt es längst mehr Möglichkeiten als die Abfüllung von Getränken in Mehrwegflaschen aus Kunststoff oder Glas. Auch Verpackungen, die dazu dienen, Produkte von einem Werk ins andere oder gleich zum Kunden zu transportieren, müssen so gestaltet sein, dass sie sich mehrfach verwenden lassen.
Mit Inkrafttreten der PPWR werden erstmals an die Einstufung von Verpackungen als wiederverwendbar Bedingungen geknüpft, die bis zum Februar 2027 durch einen delegierten Rechtsakt noch ergänzt werden, in dem für gängige Verpackungsformate konkrete Mindestumläufe vorgeschrieben werden.
Prinzipiell gelten Verpackungen als wiederverwendbar, wenn sie:
- mehrfach wiederverwendbar oder wieder befüllbar sind,
- ohne Qualitäts- und Sicherheitseinbußen des verpackten Produkts entleert, entladen, neu befüllt oder wieder befüllt werden können,
- ohne Beschädigung unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften entladen, neu befüllt oder wieder befüllt werden können und
- stofflich verwertbar sind, wenn sie zu Abfall werden.
Die PPWR macht Vorgaben zur Wiederverwendung sowohl von Verkaufsverpackungen als auch für Transport-, Verkaufs- und E-Commerce -Verpackungen, resp. für innerbetrieblich genutzte Transport- und Verkaufsverpackungen.
Kennzeichnung von Verpackungen (Art. 12 und 13)
Um eine bessere Sortierung durch die Endverbraucher und damit ein höheres Recycling zu gewährleisten, sind ab August 2028 Verpackungen basierend auf ihrer Materialzusammensetzung mit EU-weit einheitlichen Piktogrammen zu kennzeichnen.
Die genaue Gestaltung der Kennzeichen steht aber noch aus. Nebenstehend ein erster, nicht finaler Entwurf.
Zwei Jahre früher, d. h. bis August 2026, wird die Kommission Durchführungsrechtsakte sowohl zur Festlegung der Bemessungskriterien als auch der graphischen Darstellung erlassen.
Ebenfalls verpflichtend wird die harmonisierte Kennzeichnung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehältern aus Metall mit jeweils einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, die an Pfand- oder Rücknahmesystemen teilzunehmen haben. Sechs Monate später (Februar 2029) umfasst die Kennzeichnungsverpflichtung auch wiederverwendbare Verpackungen außerhalb vorgenannter Systeme, die jedoch zusätzlich mit einem QR-Code zu versehen sind, der weitere Endverbraucherinformationen enthalten muss.
Angaben zum Rezyklatanteil, biobasierten Kunststoffanteilen oder zur Teilnahme an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung wie z. B. dem Grünen Punkt, sind freiwillig möglich, müssen jedoch verschiedenen Anforderungen gerecht werden.
Es ist keine Kennzeichnung von Transportverpackungen vorgesehen, wohl aber von E-Commerce-Verpackungen.
EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation (Art. 39)
Die in der Verordnung genannten Anforderungen an Verpackungen sollen durch EU-weit einheitliche Prüf- und Nachweisverfahren festgestellt und vom jeweils verpflichteten Hersteller durch Selbstveranlagung in Form technischer Dokumentationen festgehalten werden. Letztlich ist pro Verpackung von jedem Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII zu erstellen, in der die Übereinstimmung der Verpackung mit den Anforderungen aus den Artikeln 5 – 12 der PPWR bestätigt wird.
Dies umfasst die folgenden Bereiche:
- Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
- Recyclingfähige Verpackungen (Art. 6)
- Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art.7)
- Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8)
- Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
- Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
- Wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11)
- Kennzeichnung von Verpackungen (Art. 12)
Sollten die hierzu bestehenden Verfahren und Normen keine ausreichenden Ergebnisse liefern, wird die Kommission ermächtigt, entsprechende delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Während die Konformitätserklärung nur auf Verlangen nationaler Behörden vorzulegen ist, haben beispielsweise Importeure, Vertreiber oder Fulfilment-Dienstleister sie jeweils zu prüfen, da ihnen die weitere Bereitstellung nichtkonformer Verpackungen auf dem Markt untersagt ist.