BVerwG-Grundsatzurteil: Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

Verpackungssteuer gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022

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Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das teilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) Ende Mai mit.  Schon seit Januar 2022 gilt dort eine materialunabhängige Steuer auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen. Steuerverpflichtet sind die Verkaufsstellen. Der Steuersatz beträgt 50 Cent für Einweggeschirr und 20 Cent für Einwegbesteck.

 

Das soll der Stadt nicht nur Einnahmen verschaffen, sondern auch die Verunreinigung des Stadtbilds durch „entsorgte“ Verpackungen verringern und Anreize zur Nutzung von Mehrwegverpackungen schaffen. Gedeckelt ist der Steuersatz auf maximal 1,50 Euro je Einzelmahlzeit.

 

Gegen diese kommunale Verpackungssteuer hatte die Betreiberin einer Tübinger Fast-food-Kette geklagt und sich in der Vorinstanz beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim noch durchgesetzt.

 

In Leipzig wurde nun anders entschieden: In der Regel würden "To-go" -Speisen und -Getränke noch innerhalb des Gemeindegebiets verzehrt, auch wenn sie zum Mitnehmen gekauft wurden. Damit sei die Steuer ortsgebunden und dürfe von der Stadt erhoben werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Verpackungssteuer verstoße auch nicht gegen das Abfallrecht des Bundes.

 

Wegen des laufenden Rechtsstreits wurden bisher aber noch keine Steuern eingezogen. Das sieht nun anders aus. Nach der Änderung der Satzung durch den Gemeinderat in den wenigen Punkten, die das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft hat, wird die Stadtverwaltung die rund 440 betroffenen Betriebe schriftlich auffordern, eine Steuererklärung abzugeben, und auf dieser Grundlage die Steuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 versenden.

 

Informationen der Stadt Tübingen zur Verpackungssteuer

 

Pressemeldung des BVerwG zur Tübinger Verpackungssteuer