Mengenschwelle sorgt für mehr Klarheit bei der Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes

Verpackungen mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.

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Das Umweltbundesamt (UBA) führt eine neue Mengenschwelle von 500 Gramm für Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) ein. Ziel ist es, durch diese am 3. November mittels einer Verwaltungsvorschrift eingeführte Änderung die Anwendung des Gesetzes praxisgerechter und klarer zu gestalten.

 

Demzufolge fallen Einwegverpackungen aus Kunststoff mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Als typisches Beispiel nennt das UBA die Verpackung eines 750-Gramm-Christstollens: diese Verpackung fällt künftig nicht mehr unter die Registrierungs- und Abgabepflicht nach dem EWKFondsG. Auch leere Lebensmittelbehälter (z. B. Boxen für Mitnahmegerichte) fallen unter die neue Schwelle.

 

Das EWKFondsG verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 1. Januar 2024 zur Zahlung einer Abgabe an den Fonds, der durch das UBA verwaltet wird.

 

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