Neue Plastiksteuern in Europa

Großbritannien und seit 2023 auch Spanien besteuern Verpackungen aus Kunststoff. Gemeinsames Ziel, unterschiedliche Herangehensweisen und Verpflichtungen

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Seit dem 1. April 2022 gilt in Großbritannien (GB) die „Plastic Packaging Tax“ auf alle Kunststoffverpackung, die weniger als 30 Prozent Rezyklat enthalten. Spanien hat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine Sondersteuer auf nicht recycelte Einwegverpackungen aus Kunststoff erlassen.

 

Plastiksteuer in Großbritannien

 

Deutsche Unternehmen, die innerhalb eines fortlaufenden Zeitraums von zwölf Monaten mehr als zehn Tonnen Kunststoffverpackungen nach GB importieren, sind von der britischen Plastiksteuer betroffen.

 

Die Steuer beträgt 200 britische Pfund pro Tonne (ca. 239,- Euro) auf Kunststoffverpackungen mit weniger als 30 Prozent recyceltem Kunststoffanteil. Vom Gesetzgeber steuerverpflichtet ist der britische Importeur. Er muss sich dazu bei der Finanzbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) registrieren. Falls nicht vorhanden, obliegt diese Pflicht beispielsweise dem deutschen Hersteller als Importeur in eigenem Namen. Das jeweilige deutsche Unternehmen seinerseits muss zudem verpflichtend Informationen zu Rezyklat, Materialien und Gewicht dokumentieren und diese Angaben dem Importeur zur Verfügung stellen. Die Aufzeichnungen dienen zugleich als Beweis der Nicht-Verpflichtung zur Registrierung, wenn die dokumentierten Mengen unterhalb des Schwellenwertes von zehn Tonnen liegen.

 

Tipps für Grüner-Punkt-Kunden

 

Der Leitfaden der britischen Regierung enthält genauere Details und Definitionen zur Registrierung und den betroffenen Kunststoffverpackungen u.v.m. Die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing GTAI Germany Trade & Invest sowie die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer bieten ebenfalls hilfreiche Merkblätter rund um alle wichtigen Fragen zur britischen Plastiksteuer.

 

Plastiksteuer in Spanien

 

Die spanische Kunststoffsteuer wird im gesamten spanischen Hoheitsgebiet – einschließlich Ceuta, Melilla und den Kanarischen Inseln – erhoben und bezieht sich nicht nur auf Verkaufsverpackungen, sondern auch auf Sammel- und Transportverpackungen. Der Steuersatz beträgt 0,45 EUR pro Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff. Die vorgenannte Steuerpflicht greift ab einem Schwellenwert von fünf Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff pro Monat.

 

Der Steuer unterliegen

 

  • Einwegverpackungen, die Kunststoff enthalten,
  • Kunststoffhalberzeugnisse, die für die Herstellung von Verpackungen bestimmt sind (Vorformlinge, thermoplastische Folien),
  • Kunststoffprodukte, die es ermöglichen, Verpackungen zu verschließen, zu vermarkten oder zu präsentieren.

 

Enthalten Produkte mehr als ein Material, werden diese ausschließlich auf der Grundlage des Gewichts des enthaltenen nicht recycelten Kunststoffanteils besteuert.

 

Unter die Steuerpflicht fallen Hersteller von steuerpflichtigen Produkten sowie Importeure und „innergemeinschaftliche“ Erwerber von Kunststoffverpackungen (mit oder ohne Inhalt). Damit betrifft sie auch ausländische Onlinehändler, wenn diese direkt an private Endverbraucher in Spanien liefern. Es gilt eine Registrierungspflicht bei der Steuerbehörde für Sondersteuern; wer nicht in Spanien ansässig ist, muss der spanischen Steuerverwaltungsbehörde AEAT (Agencia Estatal de Administración Tributaria) einen ihn vertretenden Steuervertreter für Kunststoffverpackungen benennen.

 

Recycelter Kunststoff ist nicht steuerpflichtig. Um die reibungslose Umsetzung der Steuer zu erleichtern, gibt es eine zwölfmonatige Übergangsfrist, in der die Verwendung von recyceltem Kunststoff durch eine Selbsterklärung nachgewiesen werden kann, danach greifen Zertifizierungsvorgaben.

 

Die Deutsche Handelskammer für Spanien informiert insbesondere zur korrekten Meldung der spanischen Plastiksteuer.

 

Dieser Informationstext stellt keine Rechtsberatung dar und ist ohne Gewähr.