Seit 2024 gilt für Hersteller von To-Go-Verpackungen für Lebensmittel, Tabakfiltern und weiteren Einwegkunststoffartikeln eine erweiterte Herstellerverantwortung. Sie sind verpflichtet, sich finanziell an den Kosten für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie an abfallpädagogischen Maßnahmen zu beteiligen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Einwegkunststofffondsgesetz geregelt.
Die Pflicht zur Abgabe besteht unabhängig von der Registrierung. Das Umweltbundesamt hat nun die Frist zur Abgabe der Mengenmeldung für das Jahr 2024 auf der Plattform DIVID vom 15. Mai auf den 15. Juni 2025 verlängert. Zudem entfällt ausnahmsweise die Pflicht zur externen Prüfung der Mengenmeldung für das Jahr 2024.
Weitere Informationen finden Sie hier:
DIVID – Einwegkunststofffonds-Plattform
UBA-Mitteilung zur Prüfpflicht 2025
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