Nicht Systembeteiligungspflichtige verpackungen
Unser Service: Rücknahme und Verwertung
Neue Rechtsgrundlage: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Mit dem Wechsel vom Verpackungsgesetz (VerpackG) zum VerpackDG ab dem 12. August 2026 ist künftig für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eine Zulassung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich. Um ihr die Möglichkeit zur Einrichtung der notwendigen EDV-Systeme und Prozesse zu geben, beinhaltet das VerpackDG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Bis dahin dürfen die betreffenden Hersteller auch ohne Zulassung in Deutschland agieren.
Unverändert gültig bleibt die aus dem VerpackG bekannte Pflicht der Hersteller und nachfolgender Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung ihrer gebrauchten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hier setzt unsere seit Jahren bewährte Dienstleistung an, den betroffenen Herstellern diese Verpflichtungen abzunehmen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Oktober 2027 werden wir diesen Service unverändert in bewährtem Umfang anbieten, danach benötigen auch wir eine Zulassung als „sonstige Organisation für Herstellerverantwortung“ (sOfH) bei der ZSVR.
Unter dieser Bezeichnung werden wir dann den Service weiterführen, so dass ein nahtloser Übergang gesichert ist.
Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?
Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wobei ersteres bedeutet, dass zwingend ein Beteiligungsvertrag mit einem System wie Der Grüne Punkt abzuschließen ist, über den die gesetzlich vorgeschriebene Sammlung, Sortierung und Verwertung der gebrauchten Verpackungen bezahlt wird. Bei den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages hingegen optional, d. h. der Hersteller kann wählen, ob er die Rücknahme und Verwertung seiner gebrauchten Verpackungen selbst erledigt oder einen Dritten damit beauftragt.
Vereinfacht kann man die beiden Gruppen danach unterscheiden, wo die jeweiligen Verpackungen als Abfall anfallen. Ist dies typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen wie Krankenhäusern, Gastronomie, Verwaltungen, Handwerksbetrieben der Fall, besteht die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem System wie Der Grüne Punkt.
Die Entscheidung, welche Verpackungen dies betrifft, enthält der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Weitere Informationen zur Klärung der Systembeteiligungspflicht gibt es bei der ZSVR:
Katalogdatenbank der ZSVR
Da eine vom Katalog abweichende Einstufung beispielsweise aufgrund individueller Vertriebswege oder Kunden nicht zulässig ist, definiert sich damit die zweite Gruppe, die der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hierzu zählen im Wesentlichen die Transportverpackungen, die typischerweise bei Handel und Industrie als Abfall anfallen und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 PPWR wie folgt definiert sind:
“'Transportverpackungen' sind Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird […]“
Häufig handelt es sich hier also um eine zweite Verpackungsebene, welche eine oder mehrere innenliegende Verkaufsverpackungen schützt. Während die Verkaufsverpackung nach o. g. Katalog häufig systembeteiligungspflichtig sind, besteht diese Verpflichtung für Transportverpackungen im Regelfall nicht.
Welche gesetzlichen Pflichten sind zu erfüllen?
Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen besteht eine Rücknahme und Verwertungspflicht. Im Einzelnen regelt § 39 VerpackDG:
„Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, die oben genannten gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen.“

Unser Serviceangebot im Detail
Nach dem VerpackDG verpflichtete Hersteller können Dritte wie die Der Grüne Punkt mit der Rücknahme und Verwertung ihrer gebrauchten Verpackungen beauftragen. Dies ist aktuell bereits problemlos möglich und wird spätestens ab dem 31.10.2027 unter dem Dach der dann neu zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH) des Grünen Punkt fortgesetzt. Dann wird es, sofern die Beauftragung für die Gesamtheit der nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vorgenommen wird, für den Hersteller möglich, der aufwändigen Zulassungspflicht zu entgehen. An seiner Stelle übernimmt die sOfH.
Neben den rein administrativen Vorteilen der Beauftragung beinhaltet unser Service natürlich auch die reibungslose operative Umsetzung der Rücknahme- und Verwertungspflichten.
Wenn Anfallstellen (Handel, Gewerbe, Industrie) Sie als verantwortlichen Hersteller mit einer Rücknahmeaufforderung beauftragen, erledigen wir die bedarfsgerechte Rücknahme und Verwertung in Form einer einmaligen oder turnusmäßigen Entsorgung der jeweiligen Anfallstelle.
Ablauf- und Serviceangebot Der Grüne Punkt

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