Vom VerpackG grundsätzlich betroffen ist, wer aus dem Inland oder Ausland gewerblich Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über einen elektronischen Marktplatz (wie z.B. Amazon, ebay etc.) vertreibt und in Versandverpackungen an private Endverbraucher in Deutschland verschickt.

 

Bagatellgrenzen kennt das VerpackG nicht: Betroffene Onlinehändler müssen bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung aktiv werden.

Infos für Onlinehändler auf elektronischen Marktplätzen

Das VerpackG hat weitreichende Auswirkungen für Onlinehändler aus dem In- und Ausland, die Amazon, ebay und andere Internet-Plattformen als elektronischen Marktplatz für den Vertrieb in Deutschland nutzen. Es ist verpflichtend, wenn der Onlinehändler seine Waren selbst verpackt oder verpackte Ware importiert und an den privaten Endverbraucher über elektronische Marktplätze in Deutschland vertreibt. Dabei unterliegen sowohl die eigentlichen Verpackungen der Produkte selbst als auch die zusätzlich eingesetzten Versandverpackungen wie Kartonagen oder Kunststoffbeutel einschließlich Füllmaterial den Bestimmungen des VerpackG. Gemäß den Vorgaben des VerpackG wurde als privatrechtliche Stiftung die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) u.a. zur Umsetzung und Einhaltung der verpackungsrechtlichen Vorgaben gegründet. Die entscheidenden Aufgaben der ZSVR ist zu überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten werden. Bei Verstößen und Fehlverhalten der Inverkehrbringer leitet sie die ermittelten Sachverhalte an die zuständigen Vollzugsbehörden zwecks Anhörung und ggf. Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren weiter. Verstöße können dabei mit Bußgeldern bis zu 200.000,- EUR sanktioniert werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen das VerpackG auch zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen.
 

  • Private Endverbraucher sind nicht nur private Haushaltungen. Als vergleichbare Anfallstellen gelten auch Hotels, Restaurants und andere gastronomische Betriebe, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Freiberufler sowie zum Teil Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Unternehmen und zahlreiche weitere Einrichtungen.


Als betroffener Onlinehändler muss ich Folgendes wissen, damit ich meine gesetzlichen Pflichten vollumfänglich erfüllen kann:
 

  1. Registrierungspflicht bei der ZSVR
    Wer als Onlinehändler vom VerpackG betroffen ist, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org in der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID mit seinen Unternehmensdaten registrieren lassen.
     
  2. Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System
    Danach müssen Onlinehändler  diejenigen Verpackungsmengen, die sie voraussichtlich in einem Jahr in Verkehr bringen, entsprechend ihrer Systembeteiligungspflicht bei einem dualen System wie z.B. dem Grünen Punkt beteiligen. Dazu muss der Onlinehändler verpflichtend die ihm von der Zentralen Stelle zugeteilte Registrierungsnummer an sein duales System melden. Dies ermöglicht den Informationsaustausch und -abgleich zwischen den Angaben des verpflichteten Händlers, der ZSVR und dem beauftragten dualen System.
     
  3. Pflicht zur Datenmeldung an die ZSVR
    Hat der Onlinehändler seinen Beteiligungsvertrag mit einem dualen System, z.B. wie dem Grünen Punkt, abgeschlossen, ist er verpflichtet, der ZSVR sowohl den Namen des dualen Systems als auch die dort gemeldete Menge mitzuteilen.
     
  4. Abgabe einer Vollständigkeitserklärung
    Große Onlinehändler, die mehrere Tonnen an Verpackungsmaterial (mindestens 80 Tonnen Glas, und/oder 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton und/oder 30 Tonnen Leichtverpackungen) pro Kalenderjahr in Umlauf bringen, haben im Folgejahr neben der Mengenmeldung eine zusätzliche, von einem bei der ZSVR registrierten Prüfer bestätigte Vollständigkeitserklärung abzugeben.
     
  5. Jahresabschlussmengenmeldung
    Diese Melde-Schritte sollten zu Jahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme erfolgen. Danach hat der betroffene Onlinehändler im Regelfall erst zu Beginn des Folgejahres wieder aktiv zu werden und eine Mengenmeldung über die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bei seinem dualen System abzugeben und gleichlautend in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Beim dualen System Grüner Punkt kann diese Änderung in nur wenigen Schritten selbst im Online-Portal vorgenommen werden.

Verkaufe ich gewerblich an private Endverbraucher über Amazon, ebay & Co., befülle dazu erstmalig Verpackungen (wie systembeteiligungspflichtige  Versand- oder Serviceverpackungen) und bringe diese in Deutschland in Verkehr, gelte ich nach dem VerpackG als „Hersteller“ und bin somit zur Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System, wie z.B. Der Grüne Punkt, verpflichtet. Gleiches gilt, wenn ich Waren aus dem Ausland zum Weiterverkauf in Deutschland einführe. Als Importeur muss ich
 

  • mich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister  (ZSVR) registrieren lassen
  • abschätzen, wie viele Verpackungen ich in einem Jahr in Verkehr bringe und diese Planmengen bei einem dualen System wie dem Grünen Punkt beteiligen: Lizenzrechner
  • meine Daten bezüglich der bei einem oder mehreren dualen Systemen gemeldeten Mengen ebenfalls wieder gleichlautend bei der ZSVR melden ► Meine ZVSR-Registrierungsnummer teile ich meinem dualen System mit, damit der Informationsaustausch und Datenabgleich zwischen diesen Stellen im Sinne einer vollständigen Pflichterfüllung meinerseits funktioniert.


  Bitte beachten: Private Endverbraucher sind nicht nur private Haushaltungen. Als vergleichbare Anfallstellen gelten auch z.B. Hotels, Restaurants und andere gastronomische Betriebe, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Freiberufler sowie zum Teil Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Unternehmen und zahlreiche weitere Einrichtungen.

Dropshipping ist eine Art des Online-Handels, bei der Onlinehändler Produkte in ihren Shops anbieten, ohne sie überhaupt selbst auf Lager zu haben. Wird ein solches Produkt im Shop bestellt, versendet der Shopbetreiber das Produkt nicht selbst, sondern bestellt das Produkt direkt beim Hersteller oder Großhändler, die es dann unmittelbar in seinem Namen zum Kunden schicken.

Bei Fulfillment (z.B. Fulfillment by Amazon (FBA)) wiederum sendet der Onlinehändler bspw. im Falle von FBA seine Ware zunächst an ein Amazon-Lager. Amazon übernimmt die Lagerung und das Verpacken der Ware. Bestellt ein Kunde, versendet z.B. Amazon die Waren in seinen hauseigenen Amazon-Verpackungen direkt im Namen des Onlinehändlers zum Besteller.

In beiden Fällen ist ein externer Dritter (Hersteller/Großhändler/z.B. Amazon) der Erstinverkehrbringer der Versandverpackungen, der dann den Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldepflichten unterliegt. Der Onlinehändler muss für diese Versandverpackungen in der Regel nicht zusätzlich aktiv werden.


 Achtung: Änderung zum 1. Juli 2022. Siehe dazu separate Information unten.


 Achtung bei der Verpackung um die Ware: Ist der Onlinehändler gleichzeitig auch der Befüller der Verpackung seiner von ihm vertriebenen Ware, muss er für diese die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllen. Ist er es nicht und versendet nur weiter, liegt diese Pflichterfüllung beim Hersteller/Vorvertreiber.

Wichtiges zum Import von Waren: Wenn der Onlinehändler bei Grenzübertritt rechtlich verantwortlich für die importierte Ware ist, die er später über ein Fulfillment-/Dropshipping-Unternehmen z.B. mittels FBA an den privaten Endverbraucher verkauft, muss er alle Verpackungsbestandteile der Primärverpackung an einem dualen System beteiligen. Darüber hinaus sind, sofern es sich um solche handelt, die jeweiligen Marken der Artikel in LUCID zu registrieren.

  1. Elektronische Marktplätze wie Amazon und Fulfillment-Dienstleister dürfen das Anbieten von Waren nicht mehr zulassen und/oder Dienstleistungen nicht mehr erbringen, wenn die ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung von ihren Kunden nicht nachgewiesen wurde, d.h. Elektronische Marktplätze wie Amazon obliegen dann Prüfpflichten. Onlinehändler müssen sich also auf entsprechende Nachfragen einrichten und sollten vorbereitet sein.
     
  2. Fulfillment-Dienstleister (z.B. Nutzung von FBA) sind für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Ware befüllen, nicht mehr Hersteller im Sinne des VerpackG. Vielmehr gilt der Vertreiber, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller, der die Registrierung und Systembeteiligung vorzunehmen hat. Die dazu benötigten Informationen wie Mengen und Materialarten sind dann notwendiger Weise beim Fulfillment-Dienstleister zu erfragen.


Ausführliche Informationen hierzu finden sich im Themenpapier „5.Themen und Fallkonstellationen Versand- und Onlinehändler“ der ZSVR unter Themenpapiere (verpackungsregister.org)

Onlinehändler, die nach Deutschland und/oder Frankreich verkaufen und von Amazon z.B. als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG identifiziert wurden, haben gegenüber dem elektronischen Marktplatzbetreiber künftig nachzuweisen, dass sie die jeweiligen nationalen EPR-Vorgaben (Extended Producer Responsibility) einhalten. Dies geschieht über die Meldung der entsprechenden EPR-Registrierungsnummer(n), den Link dazu stellt Amazon im vierten Quartal 2021 bereit. Hintergrund  ist, dass Amazon ab 2022 für den betreffenden Verkäuferkreis sicherzustellen hat , dass dieser EPR-konform agiert.

Dies gilt für Amazon-Angebote in Deutschland für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien. Bei Elektrogeräten mit Batterien verlangt Amazon aktuell nur die Registernummer für Elektro- und Elektronikgeräte.
 

 Anzugeben sind aktuell also die Registrierungsnummern nach

 

  • Verpackungsgesetz (Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID)
  • Elektrogesetz (Herstellerregistrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR))

Wer nach Frankreich verkauft, hat weitere Registrierungspflichten für die Rücknahme und Entsorgung von Druckpapier, Möbel, Textilien und Reifen zu beachten.
 

 Deutschland: Wer die vorgenannten Angaben nicht leistet, dessen Angebote werden auf dem elektronischen Marktplatz von Amazon zu folgenden Terminen ausgesetzt: bei Verpackungen alle Angebote ab dem 1. Juli 2022, bei Elektro- und Elektronikgeräten alle Angebote ab dem 1. Januar 2023.

Erfüllen Sie Ihre Pflichten gem. dem VerpackG, damit Sie Ihre Ware sorglos verpacken und versenden können. Das duale System mit dem Grünen Punkt ermöglicht Ihnen die rechtssichere Beteiligung Ihrer Verpackungen. Mehr auf unserem Lizenzrechner.


Zur Amazon-Verkäuferinfo:

Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) – Amazon Seller Central
 

Jeder Kunde mit einem gültigen Beteiligungsvertrag kann sich seine Teilnahmebestätigung für das laufende Jahr in unserem Onlineportal für Verkaufsverpackungen selbst herunterladen. Einfach einloggen und auf der Startseite die „Teilnahmebestätigung ausdrucken“.

 

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„Wir beteiligen uns am Verpackungsrecycling“

Mit dem kostenlosen Fullservicepaket nur für unsere Kunden, Registrierung und Datenmeldung bei der "Zentralen Stelle" leicht gemacht

Bei unserem Herausfinder handelt es sich um eine erste Orientierungshilfe zu Systembeteiligungspflichten in Deutschland ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar. Um zu erfahren, ob bzw. welche Ihrer Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, informieren Sie sich unter www.verpackungsregister.org.