Das Verpackungsgesetz – was besonders für den Online-Handel wichtig ist

Am 1. Januar 2019 hat das neue Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG) die derzeitige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Damit ergeben sich gerade für Betreiber kleiner Online-Shops wichtige Fragen zu Verkaufs- oder Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien. Aber auch Begriffe wie die Beteiligungspflicht, Registrierungspflicht und die neugeschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ gilt es zu klären. Damit Sie bei diesen Themen den Überblick behalten, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen verständlich zusammengefasst.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) wurde zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegründet und übernimmt dazu wichtige Aufgaben, u.a. stellt sie eine Plattform für die Vollständigkeitserklärungen bereit. Aber auch andere neue Auflagen wie die Registrierungspflicht nach § 9 und die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG für Hersteller und Händler (Erstinverkehrbringer) werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) geregelt. Eine genaue Auflistung der neuen Pflichten zur Produktverantwortung und einen Ablaufplan zur Registrierung hat die Zentrale Stelle selbst in einem umfangreichen How-To-Guide veröffentlicht. Wer gänzlich neu auf dem Gebiet Verpackung ist und sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste, findet auf unsere Website einen übersichtlichen FAQ Katalog zur korrekten Umsetzung des VerpackG.
Das neue Verpackungsgesetz – Verpackungslizenzierung für Hersteller
Zunächst einmal: Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen (die sogenannten „Hersteller“) – also für nationale Produzenten genauso wie für Importeure, Online-Händler etc. Mehr Informationen zu den Pflichten für Online Händler und der Systembeteiligungspflicht finden Sie in dem VerpackG Flyer. Das neue Verpackungsgesetz beinhaltet einige neue Vorschriften und Pflichten oder deren Anpassung. Die für Sie relevanten Fragen rund um das VerpackG beantworten wir Ihnen gern.
Kundencenter
Verpackung lizenzieren mit VerpackGO – schnell & einfach online
Mit VerpackGO können Sie ganz einfach online jede Verpackung lizenzieren - mit wenigen Klicks gelangen Sie ans Ziel und sind startklar für das neue Verpackungsgesetz 2019. Stressfrei und ohne Wartezeit! Den Lizenzrechner des Grünen Punkt finden Sie hier.
Das neue Verpackungsgesetz ist seit 1. Januar in Kraft getreten. Führen Sie als Online Händler jetzt noch schnell die Verpackungslizenzierung durch und vermeiden Sie Verpackungsgesetz-Abmahnungen. Mit VerpackGO können Sie die Registrierung in nur drei einfachen Schritten online vornehmen. Hier geht es zur rechtskonformen Verpackungslizenzierung:
Verpackungsgesetz - Das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID – Schritt für Schritt erklärt
Ihre Verpflichtung durch das Verpackungsgesetz
Nachfolgend haben wir Ihnen alle Verpflichtungen im neuen Verpackungsgesetz 2019 zusammengefasst. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verpackungsgesetz und wie Sie rechtkonform ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen.

Verpflichtung: Was ist die Beteiligungspflicht?
Wenn Sie als Online-Händler verpackte Waren über Ihren Online-Shop verkaufen oder anders in Umlauf bringen, gelten Sie als Inverkehrbringer. Als solcher sind Sie verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen bei einem dualen System, wie Der Grüne Punkt, zu beteiligen (manchmal wird das auch „lizenzieren“ genannt). Dieses sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch. Deshalb müssen Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen. Diese Beteiligung wird auch "lizenzieren" genannt. Diese „Pflicht zur Systembeteiligung“ können Sie z. B. mit einer Anmeldung beim Grünen Punkt erfüllen.

Verpflichtung: Wie funktioniert die Systembeteiligungspflicht?
Die neue Registrierungsnummer geben Sie auch bei Ihrem dualen System an, bei dem Sie Ihre Verpackungen anmelden. Die „Systembeteiligung“ erfolgt für die Jahre ab 2019 unter dieser Registrierungsnummer. Wichtig: Natürlich sind Ihre Verpackungen auch schon nach der derzeit gültigen Verpackungsverordnung beteiligungspflichtig – schließlich werden sie auch heute schon getrennt gesammelt und verwertet. Sie haben Ihre Verpackungen noch nicht angemeldet? Dann nutzen Sie zum Beispiel die Anmeldung beim Grünen Punkt. Mit VerpackGO können Sie die Verpackungslizenzierung schnell und online vornehmen.

Verpflichtung: Wie muss ich mich bei der Zentralen Stelle melden?
Fast alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von Ihnen selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
- Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Hinweis: Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID müssen Sie selbst vornehmen. Denn für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG)!

Verpflichtung: Was ist die Registrierungspflicht?
Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Sie sich auch bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren – und zwar bevor Sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die Registrierungspflicht gilt für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler. Die nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org beantragen. Ohne Verpackungslizenzierung drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Verpflichtung: Was ist die Vollständigkeitserklärung?
Jetzt haben Sie es fast geschafft. Die Systematik der Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen (§11 Abs. 4 VerpackG) bleiben gleich. Ob Sie als Hersteller zu einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet sind, hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten Verpackungen ab. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn Sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Die meisten Unternehmen oder Online Händler müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings hat die Zentrale Stelle das Recht, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Es gibt aber auch folgende neue Regelungen, die Sie im Auge behalten müssen:
- Die Abgabefrist Ihrer Vollständigkeitserklärung wird verlängert: statt 1. Mai -> neu 15. Mai (falls Sie mit Ihren Verpackungen unterhalb der Bagatellgrenze liegen, ist die Verlängerung für Sie nicht relevant)
- Die Prüfung Ihrer Vollständigkeitserklärung darf ausschließlich durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer vorgenommen werden
- Mengenabzüge wegen beschädigter oder unverkäuflicher verpackter Waren, die nicht an den Endverbraucher gelangt sind, sind nur dann möglich, wenn sowohl die Rücknahme für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form, als auch die Zuführung zur Verwertung entsprechend den Verwertungsanforderungen dokumentiert werden
Der Ablauf für Ihre Registrierung in der Übersicht:
Hier können Sie noch einmal alle Schritte der Verpackungslizenzierung und Systembeteiligungspflicht, die Sie beachten müssen, übersichtlich nachverfolgen:

Wichtige Informationen zum Verpackungsgesetz
Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Verpackungsgesetz 2019. Sollten Sie weitere Fragen haben, finden Sie weitere relevante Informationen in unseren FAQs oder kontaktieren Sie unseren Kundenservice.

Information: Wieso gibt es keine neue Verpackungsverordnung 2019, sondern ein neues Verpackungsgesetz?
Das wichtigste Ziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dies soll über Vermeidung und Recycling von Verpackungsabfällen erzielt werden. Besonders die in der Verpackungsverordnung festgelegten Recyclingquoten, die seit 1991 nicht verändert wurden, entsprechen nicht länger den modernen Möglichkeiten zur Wiederverwertung von Verpackungsabfällen.
Das Verpackungsgesetz 2019 soll außerdem Händler stärker in die Pflicht nehmen, um die Verwendung von ökologisch vorteilhaften und recycelbaren Verpackungen voranzutreiben.
Der eigentliche Grund, weshalb die Verpackungsverordnung (VerpackV) bis 2018 vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) 2019 abgelöst wurde, ist aber ein anderer: die Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) als Organisations- und Kontrolleinrichtung für gesetzkonformes Inverkehrbringen von Verpackungen und deren Rücknahme sowie hochwertige Verwertung.

Information: Was ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist gemäß § 24 Verpackungsgesetz am 13. Juli 2017 in Kraft getreten und hat sich zum Ziel gesetzt hat, eine transparente und faire Verteilung der Kosten des Entsorgungs- und Recyclingsystems zu gewährleisten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht. Dem Umweltbundesamt (UBA) obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht.
Weitere Informationen zu den Strukturen der Behörde können Sie direkt auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachlesen.

Information: Was ist die Aufgabe der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister?
Bei der neu geschaffenen Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) laufen alle Fäden zusammen, denn sie prüft sowohl die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Online-Händler als auch auf Seiten der dualen Systeme. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und u. a. für folgende Aufgaben zuständig:
- Registrierung der Hersteller vor Beginn des Inverkehrbringens
- Entgegennahme von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
- Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen (VE)
- Führen eines Prüferregisters (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer)
- Die Zentrale Stelle sammelt und verwaltet also die Registrierungsdaten der Hersteller und die Daten über Mengen und Art der Verpackungen sowie die Mengenstromnachweise, die sie von den Systemen erhält.
Weitere Informationen zur Zentralen Stelle finden Sie auf der Website www.verpackungsregister.org.

Information: Was bedeutet LUCID?
LUCID ist das Verpackungsregister bei dem die Hersteller und Händler, wie z.B. Online-Händler, ihre Verpackungen, die sie in Verkehr bringen eintragen müssen. Die Händler bzw. Hersteller müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss einmal pro Unternehmen bzw. Hersteller bei der Zentralen Stelle erfolgen.

Information: Was ist der Sinn dieser neuen Pflichten?
Heute werden viel mehr Verpackungen getrennt gesammelt und verwertet, als bei den dualen Systemen angemeldet sind. Das hat verschiedene Gründe. Viele, gerade kleine Unternehmen kennen ihre Pflichten nach der Verpackungsverordnung und nach dem neuen VerpackG nicht. Mit den neuen Regeln zur Systembeteiligungspflicht aber wird es einfacher nachzuvollziehen, welche Verpackungen angemeldet – also bei einem der dualen Systeme beteiligt – sind und welche nicht.
Der Vorteil: Je mehr Verpackungen am System teilnehmen, desto breiter ist die Finanzierungsbasis – das heißt die Kosten verteilen sich auf mehr Schultern und für das einzelne Unternehmen wird es dadurch günstiger. Auf lange Sicht haben also alle etwas davon.

Information: Wie kommt es zu einer anspruchsvollen Anhebung der Recyclingquote?
Recycling statt Entsorgung – die derzeitigen gesetzlichen Mindest-Recyclingquoten wurden in allen Materialarten angehoben. Die Quoten des neuen Verpackungsgesetzes sehen eine Anhebung in zwei Schritten vor, zunächst ab 2019 und im zweiten Schritt ab 2022. Moderne technische Möglichkeiten machen das Recycling großer Verpackungsmengen möglich – darum sollen sie auch eingesetzt werden. Die Erreichung dieser Quoten muss seitens des Systems im Rahmen des Mengenstromnachweises jährlich nachgewiesen werden.


Information: Welche Anreize gibt es, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen einzusetzen?
Nachhaltigkeit lohnt sich in Zukunft noch mehr, nicht nur für die Umwelt: Die Systeme werden mit dem neuen VerpackG dazu angehalten, Verpackungen zu fördern, die besonders gut recyclingfähig oder aus Rezyklaten oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. Das bedeutet: Mittelfristig soll sich die Kalkulation der Beteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien richten.
Hersteller und Händler haben auch eine soziale Verantwortung und sollten auch mithilfe nachhaltiger Verpackungen sowie Recycling dazu beitragen, endliche Ressourcen zu schonen. Dabei helfen die Systeme! Viele Um- und Verkaufsverpackungen kann man schon heute so gestalten, dass sie diese Kriterien erfüllen. Der Grüne Punkt unterstützt Sie gerne hinsichtlich der recyclinggerechten Konstruktion, Produktentwicklung und Optimierung Ihrer Verpackungen oder berät zum Einsatz hochwertiger Rezyklate.

Information: Wie wird die Pfandpflicht ausgeweitet?
Auch die Pfandpflicht wird noch einmal ausgeweitet. Einweggetränkeverpackungen von Frucht und Gemüse-Nektaren mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent dürfen in Zukunft nur noch gegen ein Pfand von 25 Cent abgegeben werden. Außerdem müssen Einweg- und Mehrwegprodukte klar mit der jeweiligen Bezeichnung am Regal im Supermarkt gekennzeichnet werden, um dem Endverbraucher mehr Transparenz auf den ersten Blick zu bieten. Das soll die bewusste Entscheidung für Mehrweg oder Einweg erleichtern.
KUNDENPORTAL
Mit einem Klick Ihre Verpackungen beim Grünen Punkt mit VerpackGO lizenzieren.
VERPACKUNGSGESETZ
Hier finden Sie weitere Informationen zum VerpackG und dem Verpackungsregister LUCID
MEDIATHEK
Alle Informationen auf dieser Seite können Sie auch in Form eines Flyers downloaden.
Dieser ist auch in weiteren Sprachen verfügbar: