Das Verpackungsgesetz – was besonders für den Online-Handel wichtig ist
Was Sie über Ihre Pflichten aus dem Verpackungsgesetz wissen müssen
Wer in Deutschland verpackte Produkte für den privaten Endverbrauch auf den Markt bringt, ist für die umweltgerechte Entsorgung der Verpackungen nach Gebrauch verantwortlich. Diese sogenannte erweiterte Produkt- oder Produzentenverantwortung gibt es übrigens in der gesamten Europäischen Union und nicht nur für Verpackungen. In Deutschland regelt das Verpackungsgesetz (VerpackG), wie das im Einzelnen funktioniert.
Ziel des VerpackG ist es, Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sollen möglichst gar nicht erst entstehen oder, wenn das nicht möglich ist, wiederverwendet oder möglichst hochwertig verwertet werden. Ziel des Gesetzes ist zudem fairer Wettbewerb sowohl der verpflichteten Hersteller untereinander als auch der Systeme, die die Produktverantwortung für die Hersteller umsetzen. Daher gibt es sowohl für diese als auch für die Systembetreiber umfassende Registrierungs- und Meldepflichten. Alle Unternehmen, die Verpackungen auf den Markt bringen – egal welcher Art –, müssen sich registrieren. Wir erklären Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.
Ihre Pflichten aus dem Verpackungsgesetz
Nachfolgend haben wir Ihnen alle Verpflichtungen im Verpackungsgesetz 2019 zusammengefasst. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verpackungsgesetz und wie Sie rechtkonform ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen.
Wenn Sie als Online-Händler verpackte Waren über Ihren Online-Shop verkaufen oder anders in Umlauf bringen, gelten Sie als Inverkehrbringer. Als solcher sind Sie verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen bei einem dualen System, wie Der Grüne Punkt, zu beteiligen (manchmal wird das auch „lizenzieren“ genannt). Dieses sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch. Diese „Pflicht zur Systembeteiligung“ können Sie z. B. mit einer Anmeldung beim Grünen Punkt erfüllen.
Als Händler oder Hersteller im Sinne des Gesetzes müssen Sie sich auch bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren – und zwar bevor Sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die Registrierungspflicht gilt für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler. Die nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org beantragen. Ohne Verpackungslizenzierung drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Die neue Registrierungsnummer geben Sie auch bei Ihrem dualen System an, bei dem Sie Ihre Verpackungen anmelden. Die „Systembeteiligung“ erfolgt unter dieser Registrierungsnummer. Sie haben Ihre Verpackungen noch nicht angemeldet? Dann nutzen Sie zum Beispiel die Anmeldung beim Grünen Punkt. Mit VerpackGO können Sie die Verpackungslizenzierung schnell und online vornehmen.
Fast alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von Ihnen selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
- Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Hinweis: Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID müssen Sie selbst vornehmen. Denn für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG)!
Jetzt haben Sie es fast geschafft. Ob Sie als Hersteller zu einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet sind (§11 Abs. 4 VerpackG), hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten Verpackungen ab. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn Sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Die meisten Unternehmen oder Online Händler müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings hat die Zentrale Stelle das Recht, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Es gibt aber auch folgende Regelungen, die Sie im Auge behalten müssen:
- Die Abgabefrist Ihrer Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai.
- Die Prüfung Ihrer Vollständigkeitserklärung darf ausschließlich durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer vorgenommen werden.
- Mengenabzüge wegen beschädigter oder unverkäuflicher verpackter Waren, die nicht an den Endverbraucher gelangt sind, sind nur dann möglich, wenn sowohl die Rücknahme für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form, als auch die Zuführung zur Verwertung entsprechend den Verwertungsanforderungen dokumentiert werden.
Interview Georg Schmidt
Was Online-Händler beim Verpackungsgesetz beachten müssen - Interview mit Georg Schmidt vom Grünen Punkt
Was bedeutet das Verpackungsgesetz für Online-Händler?
Vielen Online-Händler ist nicht klar, dass sie sich registrieren und ihre Verpackungen am dualen System beteiligen müssen. Das kann böse enden. Unser Experte Georg Schmidt erläutert leicht verständlich, worauf man achten muss.
Registrierung in LUCID
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) wurde zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegründet und übernimmt dazu wichtige Aufgaben, u.a. stellt sie eine Plattform für die Vollständigkeitserklärungen bereit. Aber auch andere neue Auflagen wie die Registrierungspflicht nach § 9 und die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG für Hersteller und Händler (Erstinverkehrbringer) werden durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) geregelt. Eine genaue Auflistung der neuen Pflichten zur Produktverantwortung und einen Ablaufplan zur Registrierung hat die Zentrale Stelle selbst in einem umfangreichen How-To-Guide veröffentlicht. Wer gänzlich neu auf dem Gebiet Verpackung ist und sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste, findet auf unsere Website einen übersichtlichen FAQ Katalog zur korrekten Umsetzung des VerpackG.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt. Sie soll überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten werden. Hersteller, Händler und Onlinehändler, die Verpackungen für den privaten Endverbrauch in Verkehr bringen, müssen
- sich im Register LUCID der ZSVR registrieren,
- abschätzen, welche Verpackungsmengen sie in einem Jahr in Verkehr bringe und diese Planmengen bei einem dualen System wie dem Grünen Punkt beteiligen,
- ihre Daten bezüglich der bei einem oder mehreren dualen Systemen gemeldeten Mengen ebenfalls wieder gleichlautend bei der ZSVR melden.
- Die LUCID-Registrierungsnummer teilen Hersteller, Händler und Onlinehändler ihrem dualen System mit, damit der Datenabgleich funktioniert.
Wer ist verpflichtet?
Ladenbetreiber
Ich habe ein Ladenlokal und verkaufe Ware an meine Kunden.
Welche Verpackungen muss ich anmelden? Und wo?
Onlinehändler
Ich habe einen Onlineshop und versende Ware an meine Kunden.
Welche Verpackungen muss ich anmelden? Und wo?
Produzent von Ware
Ich produziere selber.
Welche Verpackungen muss ich anmelden? Und wo?
Importeur
Ich importiere Ware aus dem Ausland.
Welche Verpackungen muss ich anmelden? Und wo?
Zwischenhändler
Ich kaufe und verkaufe Ware.
Welche Verpackungen muss ich anmelden? Und wo?
Andere
Ich finde mich in keinem der Beispiele wieder.
Welche Verpackungen muss ich anmelden?
Wichtige Informationen zum Verpackungsgesetz
Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Verpackungsgesetz 2019. Sollten Sie weitere Fragen haben, finden Sie weitere relevante Informationen in unseren FAQs oder kontaktieren Sie unseren Kundenservice.
Das wichtigste Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dies soll über Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling von Verpackungsabfällen erzielt werden.
Das Verpackungsgesetz nimmt außerdem Hersteller und (Online-)Händler in die Pflicht, um die Verwendung von ökologisch vorteilhaften und recycelbaren Verpackungen voranzutreiben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat gemäß VerpackG die Aufgabe, eine transparente und faire Verteilung der Kosten des Entsorgungs- und Recyclingsystems zu gewährleisten. Die ZSVR übernimmt in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die Produktverantwortlichen zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die ZSVR überwacht. Dem Umweltbundesamt (UBA) obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht.
Weitere Informationen zu den Strukturen der Behörde können Sie direkt auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nachlesen.
Bei der ZSVR laufen alle Fäden zusammen, denn sie prüft sowohl die Einhaltung der Pflichten auf Seiten der Online-Händler als auch auf Seiten der dualen Systeme. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und u. a. für folgende Aufgaben zuständig:
- Registrierung der Hersteller vor Beginn des Inverkehrbringens
- Entgegennahme von Datenmeldungen von Herstellern und Systemen
- Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen (VE)
- Führen eines Prüferregisters (Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer)
- Die Zentrale Stelle sammelt und verwaltet also die Registrierungsdaten der Hersteller und die Daten über Mengen und Art der Verpackungen sowie die Mengenstromnachweise, die sie von den Systemen erhält.
Weitere Informationen zur ZSVR finden Sie auf der Website www.verpackungsregister.org.
LUCID ist das Verpackungsregister, bei dem die Hersteller und Händler, wie z. B. Online-Händler, ihre Verpackungen, die sie in Verkehr bringen, eintragen müssen. Die Händler bzw. Hersteller müssen bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss einmal pro Unternehmen bzw. Hersteller bei der Zentralen Stelle erfolgen.
Nachhaltigkeit lohnt sich in Zukunft noch mehr, nicht nur für die Umwelt: Die Systeme werden mit dem VerpackG dazu angehalten, Verpackungen zu fördern, die besonders gut recyclingfähig oder aus Rezyklaten oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind. Das bedeutet: Mittelfristig soll sich die Kalkulation der Beteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien richten.
Hersteller und Händler haben auch eine soziale Verantwortung und sollten auch mithilfe nachhaltiger Verpackungen sowie Recycling dazu beitragen, endliche Ressourcen zu schonen. Dabei helfen die Systeme! Viele Um- und Verkaufsverpackungen kann man schon heute so gestalten, dass sie diese Kriterien erfüllen. Der Grüne Punkt unterstützt Sie gerne hinsichtlich der recyclinggerechten Konstruktion, Produktentwicklung und Optimierung Ihrer Verpackungen oder berät zum Einsatz hochwertiger Rezyklate.
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