Verpackungen, die von Ladenbetreibern an private Endverbraucher weitergegeben werden, zählen zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

 

Das bedeutet, dass sie an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem beteiligt werden müssen. Jetzt gilt es den Überblick zu behalten und wichtige Fragen und Begriffe zu den Verkaufs- und Umverpackungen aus dem Ladengeschäft und den Verpflichtungen für den Ladenbetreiber zu klären:

Ladenbetreiber-Infos

Tragetaschen aus Papier und Kunststoff, Frischhaltefolie, Aluminiumfolie, Faltschachteln oder Schalen für den Verzehr von Speisen, Getränkebecher, Brötchentüten usw. – all das sind typische Beispiele für Verpackungen, welche üblicherweise erst unmittelbar vor der Abgabe an den Kunden mit Ware befüllt werden. Sie zählen zu den Serviceverpackungen* und müssen an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem beteiligt werden. Möglicherweise hat mein Verpackungs-Lieferant diese  Serviceverpackungen bereits beteiligt (hierzu kontaktiere ich am besten meinen Lieferanten und lasse mir die Beteiligung gegebenenfalls nachweisen). Falls dies nicht der Fall ist, muss ich diese Verpackungen selbst beteiligen.


*Unter den Begriff Serviceverpackung fallen alle Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.

Alle Verpackungsbestandteile, mit denen die  Ware verpackt und dann an den privaten Endverbraucher weitergegeben wird, müssen  an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem  beteiligt  werden.

Habe ich Ware von einem deutschen Produzenten bzw. Händler bestellt, die bereits verpackt ist, muss ich diese Verpackungen nicht beteiligen.  Erst wenn ich selbst Verpackungen oder Verpackungsbestandteile hinzufüge, und sie dann an meine Kunden weitergebe, bin ich in der Pflicht, diese auch  an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem zu beteiligen.

Falls ich verpackte Waren aus dem Ausland importiere, bin ich in der Pflicht, diese Verpackungen an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem zu beteiligen, wenn ich bei Grenzübertritt rechtlich für diese Ware verantwortlich bin. Weiterhin müssen alle Verpackungsbestandteile, die ich selbst noch hinzufüge, ebenfalls beteiligt werden.

Für die Ware, die ich über meinen Onlineshop versende, gilt das gleiche wie in meinem Ladenlokal. Ich melde alle Verpackungen an dem  Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem eines dualen Systems an, in die ich meine Ware verpacke bzw. alle Verpackungsbestandteile, die ich den Waren hinzufüge und die ich dann an Endverbraucher versende.


Besonders wichtig für Onlinehändler ist die Regelung für Versandverpackungen! Auch diese (also z.B. Versandtaschen mit oder ohne Luftpolster, sonstige Briefumschläge, Versandkartons, Füllmaterial wie Styroporchips, Polsterpappe oder Luftpolsterpacks, Seidenpapier, Stretchfolien, Luftpolsterfolien, Schaumfolien, Paketband, Lieferscheintaschen, Umreifungsbänder oder Wellpappe) sind beteiligungspflichtig und müssen angemeldet werden.

Unternehmen wie Gaststätten, Tankstellen, Krankenhäuser oder Verwaltungen etc. werden wie private Endverbraucher (als sogenannte vergleichbare Anfallstellen) behandelt. Ich beteilige also alle Verpackungen an einem Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem, in die ich meine Ware verpacke bzw. alle Verpackungen oder Verpackungsbestandteile, die ich den Waren hinzufüge und die ich dann an ein solches Unternehmen verkaufe, soweit es als vergleichbare Anfallstelle gilt.

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Bei unserem Herausfinder handelt es sich um eine erste Orientierungshilfe zu Systembeteiligungspflichten in Deutschland ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, und stellt insbesondere keine Rechtsberatung dar. Um zu erfahren, ob bzw. welche Ihrer Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, informieren Sie sich unter www.verpackungsregister.org.