Gesetzliche „Mitteilung“ vom Grünen Punkt und Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung (VE) im LUCID – was ist der Unterschied?

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Diese Verständnisfrage erreicht den Grünen Punkt um diese Zeit sehr oft.

 

Wir als Grüner Punkt sind Betreiber eines (dualen) Systems und als solcher gesetzlich verpflichtet, die von Ihnen als Kunden mit uns abgerechneten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen in das LUCID bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden. Dies geschieht unter anderem mit der sogenannten Jahresmeldung, die alle unsere Kunden mit ihrer jeweiligen LUCID-Registrierungsnummer und den für das abgelaufene Kalenderjahr gemeldeten Verpackungsgewichte je Materialfraktion beinhaltet. Das Verpackungsgesetz verpflichtet uns nun, jedem einzelnen Kunden den ihn betreffenden Inhalt unserer Jahresmeldung, d.h. seine Registrierungsnummer sowie die mit uns abgerechneten Verpackungsgewichte, „mitzuteilen“. Daher trägt das Dokument die Überschrift „Mitteilung“, wobei es keine Rolle spielt, ob die systembeteiligte Menge bei einem Kilogramm oder eintausend Tonnen liegt.

 

Ganz anders verhält es sich mit der sogenannten „Vollständigkeitserklärung“ (VE), die von allen Herstellern im Sinne des Verpackungsgesetzes eigenständig im LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister dann abzugeben ist, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr eine oder mehrere der gesetzlichen Bagatellgrenzen an systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen überschritten worden sind.

 

Diese sind:

 

  • 80 Tonnen aus Glas oder
  • 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton oder
  • 30 Tonnen eines anderen Materials (Kunststoff, Metalle, Verbundverpackungen).

 

Die Frist zur Abgabe ist jeweils der 15.05. des Folgejahres, d.h. für das Kalenderjahr 2023 bis zum 15.05.2024. Ferner ist die VE von einem bei der ZSVR registrierten Prüfer bescheinigen zu lassen.

 

Liegen die von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen hingegen unterhalb der o.g. Bagatellgrenzen, besteht keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Abgabe. Die ZSVR ist jedoch unabhängig von den vorgenannten Grenzen befugt, die Abgabe anzuordnen.

 

Nochmals zusammengefasst:

 

Bitte beachten Sie: Die Abgabe der VE stellt eine zusätzliche Verpflichtung dar, die dann zu erfüllen ist, wenn die entsprechenden o.g. Schwellenwerte überschritten werden. Völlig unabhängig von diesen Grenzen besteht die uneingeschränkte Verpflichtung zur Systembeteiligung und zur Datenmeldung in LUCID. Diese gelten ab dem ersten Kilogramm an in Verkehr gebrachter Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also diejenigen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen.

 

Dies ist ein Informationstext und stellt keine Rechtsberatung dar.

Ihre VE-Checkliste:

  • 80 t Glas,
  • 50 t PPK,
  • 30 t LVP

15. Mai des Folgejahres

Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID)

Ausschließlich bei der Zentralen Stelle registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Eine Übersicht dieser registrierten Prüfer finden Sie hier.