Muss ich eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben und wenn ja, was ist zu tun?

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Ob Sie als Hersteller – und dazu zählen auch große Onlinehändler – zur Abgabe einer VE bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet sind, hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ab. Sie sind zur unaufgeforderten Abgabe verpflichtet, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine der nachfolgenden Bagatellgrenzen überschreiten:

 

  • 80 Tonnen aus Glas oder
  • 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton oder
  • 30 Tonnen eines anderen Materials (Kunststoff, Metalle, Verbundverpackungen).

 

Die Frist zur Abgabe ist jeweils der 15.05. des Folgejahres, d.h. für das Kalenderjahr 2022 bis zum 15.05.2023. Ferner ist die VE von einem bei der ZSVR registrierten Prüfer bescheinigen zu lassen.

 

Liegen die von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen hingegen unterhalb der o.g. Bagatellgrenzen, besteht für Sie keine Verpflichtung zur unaufgeforderten Abgabe. Die ZSVR ist jedoch unabhängig von den vorgenannten Grenzen befugt, die Abgabe anzuordnen.

 

Bitte beachten Sie: Die Abgabe der VE stellt eine zusätzliche Verpflichtung dar, die dann zu erfüllen ist, wenn die entsprechenden o.g. Schwellenwerte überschritten werden. Völlig unabhängig von diesen Grenzen besteht die uneingeschränkte Verpflichtung zur Systembeteiligung und zur Datenmeldung in LUCID. Diese gelten ab dem ersten Kilogramm an in Verkehr gebrachter Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also diejenigen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Ihre VE-Checkliste:

  • 80 t Glas,
  • 50 t PPK,
  • 30 t LVP

15. Mai des Folgejahres

Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID)

Ausschließlich bei der Zentralen Stelle registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Eine Übersicht dieser registrierten Prüfer finden Sie hier.