Was müssen Onlinehändler und Marktplatzverkäufer zum 1.7.2022 beachten?

Elektronische Marktplätze wie Amazon und Fulfillment-Dienstleister dürfen das Anbieten von Waren nicht mehr zulassen und/oder Dienstleistungen nicht mehr erbringen, wenn die ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung von ihren Kunden nicht nachgewiesen wurde, d.h. Elektronische Marktplätze wie Amazon obliegen dann Prüfpflichten. Onlinehändler müssen sich also auf entsprechende Nachfragen einrichten und sollten vorbereitet sein.

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Wonach fragen die elektronischen Marktplätze wie Amazon, eBay, Otto, Alibaba, Rakuten und andere?

 

Um ihre Prüfpflichten zu erfüllen, müssen diese Plattformen wissen, ob ihre Händler im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sind und ob sie ihre Verpackungen bei einem dualen System -  wie es Der Grüne Punkt ist – beteiligt haben. Eine Systembeteiligung erhalten Sie unter www.verpackgo.de. Die Onlinehändler müssen also die LUCID-Registrierungsnummer (auch Extended Producer Responsibility- Nummer genannt) mitteilen und ihre Systembeteiligung bestätigen können.

 

  • Jeder Grüner-Punkt-Kunde mit einem gültigen Beteiligungsvertrag kann sich seine Grüner-Punkt-Teilnahmebestätigung für das laufende Jahr in unserem Onlineportal für Verkaufsverpackungen selbst herunterladen. Einfach einloggen und auf der Startseite die „Teilnahmebestätigung ausdrucken“.

 

Was verlangt Amazon von seinen Onlinehändlern im Speziellen?

 

Onlinehändler, die nach Deutschland und/oder Frankreich verkaufen und von Amazon z.B. als „Hersteller“ im Sinne des VerpackG identifiziert wurden, haben gegenüber dem elektronischen Marktplatzbetreiber nachzuweisen, dass sie die jeweiligen nationalen EPR-Vorgaben (Extended Producer Responsibility) einhalten. Dies geschieht über die Meldung der entsprechenden EPR-Registrierungsnummer(n), den Link dazu stellt Amazon bereit.

 

Dies gilt für Amazon-Angebote in Deutschland für Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien. Bei Elektrogeräten mit Batterien verlangt Amazon aktuell nur die Registernummer für Elektro- und Elektronikgeräte.

 

Anzugeben sind aktuell also die Registrierungsnummern nach

 

  • Verpackungsgesetz (Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID wie bereits beschrieben unter www.verpackungsregister.org)
  • Elektrogesetz (Herstellerregistrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR) unter stiftung elektro-altgeräte register (ear-system.de))


    Deutschland: Wer die vorgenannten Angaben nicht leistet, dessen Angebote werden auf dem elektronischen Markplatz von Amazon zu folgenden Terminen ausgesetzt: bei Verpackungen alle Angebote ab dem 1. Juli 2022, bei Elektro- und Elektronikgeräten alle Angebote ab dem 1. Januar 2023.

    Zur Amazon-Verkäuferinfo: Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) – Amazon Seller Central

 

Wer nach Frankreich verkauft, hat weitere Registrierungspflichten für die Rücknahme und Entsorgung von Druckpapier, Möbel, Textilien und Reifen zu beachten.

 

  • Für die Systembeteiligung von Verkaufsverpackungen in Frankreich ist CITEO aus der internationalen Grüner-Punkt-Familie von PRO Europe ein Ansprechpartner (www.citeo.com).    

 

Neue Regelungen auch bei den Fulfillment-Dienstleistern

 

Fulfillment-Dienstleister (z.B. Nutzung von FBA) sind für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Ware befüllen, nicht mehr Hersteller im Sinne des VerpackG. Vielmehr gilt der Vertreiber, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller, der die Registrierung und Systembeteiligung vorzunehmen hat. Die dazu benötigten Informationen wie Mengen und Materialarten sind dann notwendiger Weise beim Fulfillment-Dienstleister zu erfragen.

 

Ausführliche Informationen hierzu finden sich im Themenpapier „5.Themen und Fallkonstellationen Versand- und Onlinehändler“ der ZSVR unter Themenpapiere (www.verpackungsregister.org).