Antilittering: Ist meine Verpackung betroffen?

Einwegkunststofffondsgesetz: Registrierungsplattform DIVID ist seit 1.4.2024 online. Ob Hersteller betroffen sind, können sie mit kostenpflichtigen Einordnungsanträgen klären.

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Unternehmen, die unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) fallen, müssen sich bis Ende 2024 beim Umweltbundesamt (UBA) registrieren und voraussichtlich ab 2025 Abgaben für die betroffenen Einwegkunststoffartikel zahlen. Die Registrierungsplattform DIVID steht dazu seit Anfang April bereit.

 

Wer wissen will, ob sein Einwegkunststoffprodukt abgabepflichtig ist, kann auf DIVID einen unverbindlichen und kostenlosen „Self-Check“ durchführen. Wer die verbindliche Auskunft bevorzugt, dem steht alternativ und kostenpflichtig offen, dort sogenannte „Einordnungsanträge“ zu stellen. Hier gibt es drei Kategorien:

 

Einordnungsanträge auf Herstellereigenschaft

 

► Wer Hersteller i.S.d. EWKFondsG ist, ist registrierungs-, meldungs- und zahlungspflichtig.

 

Einordnungsanträge auf Einwegkunststoffprodukt

 

Hier prüft das UBA, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist, also ob ein Produkt

 

  • ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und
  • nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.

► Nicht festgestellt wird hier, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fällt.

 

Einordnungsanträge auf Einwegkunststoffproduktart

 

Hier stellt das UBA fest, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fällt (also ob es eines der Produkte in der Anlage 1 des EWKFondsG ist).

 

Wer feststellen lassen möchte, ob sein Produkt z.B. eine in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fallende flexible Tüten- oder Folienverpackung oder ein Lebensmittelbehälter aus Kunststoff ist, müsste den Antrag auf Einwegkunststoffproduktart stellen. In jedem Fall sollte man eine gewisse Bearbeitungszeit auf Seiten des UBA einkalkulieren und seine Anträge nicht zu nah an das Ende der Registrierungspflicht stellen.

 

Bildhinweis: ©Logo Divid/Umweltbundesamt