Bestimmte Einweggetränkeverpackungen unterliegen in Deutschland der Pfandpflicht

 

In Deutschland dürfen viele Einweggetränkeverpackungen seit 2003 nur noch mit einem Pfand verkauft werden. Das betrifft inzwischen Einwegverpackungen für praktisch alle Getränke. 2022 sind die Ausnahmen für Frucht- und Gemüsesäfte, Smoothies sowie alkoholische Mischgetränke weggefallen und seit 2024 werden auch Einwegverpackungen für Milch und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse bepfandet.

 

Das Pfandsystem im Überblick

 

Im Pfandsystem können Unternehmen zwei verschiedene Positionen einnehmen. Wer eine Getränkeverpackung, die der Pfandpflicht unterliegt, erstmals in Umlauf bringt, wird zum Pfandkontoführer. Das Pfand wird vom Erstinverkehrbringer – also den Herstellern, Abfüllern oder auch Importeuren – einbehalten und verwaltet. Der Rücknehmer des Leerguts wird automatisch zum Forderungssteller, da er dem Konsumenten das Pfandgeld ausgehändigt hat. Beim Pfandclearing findet dann der Pfandausgleich zwischen dem Pfandkontoführer und dem Forderungssteller statt.

 

Auf Sie als Inverkehrbringer kommen damit einige neue Aufgaben zu: Sie müssen Pfand erheben, verwalten und auszahlen, Ihre Gebinde kennzeichnen und die Regularien der DPG Deutschen Pfandsystem GmbH sowie die gesetzlichen Anforderungen beachten. Wir unterstützen Sie im gesamten Prozess – von der Anmeldung bis zur Umsetzung.

Gern berät Sie unverbindlich

Martin Lausmann

Telefon +49 2203 937181


martin.lausmann(at)gruener-punkt(dot)de

Gesetzliche Regelungen zur Pfandrücknahme

Die Pfand­pflicht betrifft alle Getränke­­verpackungen zwischen 0,1 und 3 Litern. Ausge­­nommen sind lediglich ökologisch vorteil­hafte Einweg­­­­getränke­­­­verpackungen. Hierunter fallen Getränke­kartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauch­beutel-Verpackungen sowie Folien-Stand­boden­­­beutel. Alle anderen Einwegbehälter für Getränke unter­liegen der Pfand­­pflicht. Das Pfand wird auch beim Ver­kauf unter Händlern erhoben und wird über alle Stufen des Handels bis zum Konsumenten weiter­gegeben. Ver­packungen, die der Pfand­pflicht unterliegen, müssen dement­sprechend gekenn­­zeichnet sein. Wer diese Einweg­­getränke­­verpackungen in Umlauf bringt, ist auch zur Pfand­­rücknahme verpflichtet.

Der Grüne Punkt – Ihr Dienstleister für die Pfandkontoführung

 

Gerade beim Einstieg ins Pfandgeschäft ist ein leistungsstarker Partner mit Erfahrung besonders wertvoll. Der Grüne Punkt ist seit 2006 zugelassener Pfandkontodienstleister der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH und bringt die Expertise aus der Betreuung von rund 200 Inverkehrbringern mit. Dabei ist es uns besonders wichtig, Sie von Anfang an zu entlasten: Egal ob Anmeldung bei der DPG, Tipps zur Registrierung Ihrer Produkte oder Empfehlungen zur Vorbereitung des „daily business“.

 

Später übernehmen wir von der Prüfung der eingehenden Pfandabrechnungen bis zur Belegarchivierung jeden einzelnen Schritt zuverlässig und schnell. Wir bieten zudem geeignete Möglichkeiten, die Pfandabrechnung in Ihre internen Prozesse zu integrieren – alles so gut auf- und vorbereitet, dass nur noch die Zahlung anzuweisen ist. Und nicht zuletzt punkten unsere Pfandspezialisten mit vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten. Kundenindividuell, versteht sich.

Pfandpflicht ja oder nein?

 

Unsere Kurz-Checkliste für Sie:

 

  1. Ihre Verpackung ist eine Einweg-Getränkeverpackung mit einem Füllvolumen von 0,1l bis 3,0l
  2. Sie ist nicht aus Karton (Block-, Giebel- oder Zylinderpackungen)
  3. Sie ist kein Polyethylen-Schlauchbeutel oder Folien-Standbodenbeutel

 

3x ein Ja? Dann könnte Ihre Verpackung der Pfandpflicht unterliegen.

 

Die verbindliche Einordnung nimmt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vor.

 

ZSVR

 

Von der Pfandanmeldung bis zur Pfandumsetzung – wir helfen Ihnen gern weiter.