EU-Verordnung zur Abfallverbringung auf dem Weg

Europäischer Rat und Parlament einigen sich im Trilogverfahren. Exporte außerhalb der OECD-Länder werden grundsätzlich eingestellt, Ausnahmen sind möglich.

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Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich im Trilogverfahren auf die neue Europäische Abfallverbringungsverordnung geeinigt, wie Euwid berichtet. Danach werden Exporte von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten grundsätzlich verboten. Dabei sind Ausnahmen auf Antrag möglich – das antragstellende Land müsse dazu hohe Standards bei der Abfallbewirtschaftung nachweisen.

 

Wenn sie den Antrag positiv bewerte, könne die Europäische Kommission das Exportverbot durch einen sogenannten delegierten Rechtsakt aufheben. Die Exportverbote sollen 30 Monate nach Inkrafttreten der neuen Verordnung wirksam werden. Die Antragsfristen bei bereits bestehenden Exportbeziehungen sollen so gestaltet werden, dass es nicht zu Unterbrechungen komme, sofern die Kommission die Anforderungen für eine Genehmigung als erfüllt betrachte.

 

Exporte in OECD-Staaten außerhalb der EU, zum Beispiel die Türkei, blieben demnach weiterhin möglich, sollen aber besser überwacht werden, um Schäden für Umwelt und menschliche Gesundheit im Zielland zu vermeiden.

 

Innerhalb der Europäischen Union wird der Export von Abfällen zur Beseitigung nur in Ausnahmefällen erlaubt. Exporte von Abfällen zur Verwertung werden strengeren Anforderungen unterworfen.

 

In der Vereinbarung wird die Einrichtung einer Vollzugsgruppe befürwortet, um illegale Verbringungen zu verhindern und aufzudecken. Die Kommission wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Inspektionen durchführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf illegale Abfallverbringungen besteht.

 

Die Einigung muss durch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament noch formal bestätigt werden, bevor die Verordnung in Kraft treten kann.